Das Verpackungsgesetzt – Verpackungen nachhaltiger machen
Verpackungsrichtlinien im Wandel
Verpackungen sorgen jedes Jahr erneut für Massen an Abfall. Durch den vermehrten Onlineversand und -rückversand steigt die Menge an verwendeten Verpackungsmateriealien noch weiter an. Der wachsende Verbrauch stellt hinsichtlich beteiligter Ressourcen und in diesem Sinne in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit ein großes Problem dar. In diesem Zuge wurde dem Recycling im Laufe der Jahre immer größere Bedeutung zugesprochen. Schon Anfang der 90er wurde auf Basis der wachsenden Relevanz die Verpackungsverordnung (VerpackV).
Nachfolgend wurde dann 1993 in Bezug auf Verpackungsmüll das Prinzip der Produktverantwortung eingeführt. Hier gilt: Wer Verpackungen befüllt beziehungsweise bereits befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert, ist dementsprechend auch für die Entsorgung verantwortlich. Umgesetzt wird es hauptsächlich durch die Finanzierung der „Dualen Systeme“. Diese sind für die Entsorgung, als auch das Recycling des Verpackungsmülls verantwortlich. In diesem Kontext ist der „Grüner Punkt“ als erstes Duales System bekannt.
Aufgrund der wachsenden Relevanz wurde im Januar 2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG) eingeführt, was die VerpackV in diesem Zuge ablöste. Viele Faktoren der alten Richtlinien sind gleichgeblieben, allerdings wurden zusätzlich auch ergänzende Aufgaben mit aufgenommen und die Rechtslage den aktuellen ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen angepasst. Auch die Verpackungsarten wurden entsprechend neu definiert.
Der Verpackungsbegriff – Es gibt mehr als nur eine Verpackung
Nach dem VerpackG wird eine Verpackung rechtlich als solche bezeichnet, sofern folgende Kriterien erfüllt werden:
- Die Materialart ist nicht entscheidend
- Die Verpackung dient Aufnahme, Schutz, Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Waren
- Die Verpackung enthält Ware
- Sie wird an Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben
Zusätzlich wird nach dem Gesetz sind Verpackungen in verschiedene Kategorien zu klatern, die jeweils unterschiedliche Pflichten haben. Grundsätzlich kann man hierbei von den drei folgenden Verpackungsarten sprechen:
-
- Verkaufsverpackung (Versandverpackung & Serviceverpackung)
- Umverpackung
- Transportverpackung
Die Systembeteiligungspflicht – „Produktverantwortliche“ müssen bezüglich Verpackungen handeln
Die Systembeteiligungspflicht sorgt dafür, dass der sogenannte „systembeteiligungspflichtiger“ Verpackungsmüll mittels Dualen Systemen allerorts eingesammelt und entsorgt beziehungsweise bestenfalls recycelt wird. Die Kosten tragen die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die als „Produktverantwortliche“ für diese verantwortlich sind.
Aber wann ist eine Verpackung überhaupt systembeteiligungspflichtig? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder auch Umverpackungen handelt, die nach ihrem Gebrauch typischerweise als Müll bei einem privaten Endverbraucher ohne weitere Verwendung liegen bleibt. Um sich der Beteiligung an einem Dualen System zu entziehen, können Produzenten im Rahmen des VerpackG auch die Branchenlösung in Anspruch nehmen. Dies ist möglich, sofern sie die gleichgestellten Anfallstellen beliefern. Allerdings gehen mit der Einführung einer Branchenlösung auch mehrere Anforderungen und Pflichten einher, die normalerweise von dem Dualen System übernommen werden. Bei der Lieferung an private Endverbraucher (private Haushalte) kann die Branchenlösung als Alternative zu dem Dualen System nicht angewandt werden.
Duale Systeme für Verpackungen
Der grüne Punkt war das erste Duale System in Deutschland. Mittlerweile gibt es acht verschiedene Anbieter, die in diesem Bereich zugelassen sind und die Sammlung, Entsorgung, als auch das Recycling der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen übernehmen.
Überblick über die Dualen Systeme:
- BellandVision GmbH
- Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
- INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
- Landbell AG für Rückhol-Systeme
- Noventiz Dual GmbH
- Reclay Systems GmbH
- Veolia Umweltservice Dual GmbH
- Zentek GmbH & Co. KG
Eine Reihe von Dualen Systemen stellt ein spezielles Online-Angebote für Online-Händler bereit, das speziell auf deren Bedürfnisse angepasst ist. Die auf die Produzenten beziehungsweise Händler zukommenden Kosten bezüglich der Entsorgung durch das Duale System sind auf Basis mehrerer Aspekte zu bewerten. Auf der einen Seite kommt es auf den Anbieter selber, als auch die Nenngrößen an, die im Zuge der Kostenermittlung berücksichtigt wird. Auf der anderen Seite werden recyclingfreundlichere Verpackungen bei der Lizenzierung gefördert. Durch letzteres werden finanzielle Anreize geschaffen auf die Nachhaltigkeit der Verpackungen zu achten. Seit Anfang 2019 ist jeder, der sich an einem Dualen System beteiligen muss, zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet, was wiederum mit der Eintragung in das Verpackungsregister LUCID verbunden ist. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Registrierung gilt ein Vertriebsverbot, sodass diese gar nicht erst in den Umlauf gebracht werden dürfen. Eine fehlende Registrierung hat weitreichende Konsequenzen zur Folge.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung des VerpackG:
- Vertriebsverbot
- Bußgeld
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Für den Umfang in den Verkehr zu bringenden Verpackungen gibt es eine Bagatellgrenze. Sobald dieser Wert überschritten ist, sind Händler bzw. Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen dazu verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres der Zentralen Stelle eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG bereitzustellen. Darin muss die Ist-Mengen der im zu vorigen Kalenderjahr in Umlauf gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen angegeben werden. Für viele Online-Händler ist eine Vollständigkeitserklärung aufgrund der Höhe der Bagatellgrenzen nicht notwendig. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen haben zusätzlich zu der Beteiligung an einem Dualen System die Pflicht, bestimmte Verpackungen wieder zurückzunehmen. Die Rücknahme muss hierbei Übergabeort beziehungsweise in deren unmittelbarer Nähe gewährleistet unentgeltlich gewährleistet sein. Bei wiederkehrender Belieferung, kann eine Rücknahme auch bei der Zustellung einer kommenden Lieferungen erfolgen. Die Abholung muss hierbei nicht durch den Pflichtigen persönlich erfolgen. Dualen Systeme können auch in diesem Bereich herangezogen werden.
Zielsetzung des VerpackG – Nachhaltigkeit fördern
Die wiederholte Verwendung gebrauchter Verpackungen hat einen positiven Einfluss auf die Umwelt. Da dadurch die Produktion neuer Verpackungen reduziert werden kann und weniger Abfall entsteht. Zur gleichen Zeit werden dadurch auch die finanziellen Ressourcen geschont.
Es gilt aber weiterhin, dass grundsätzlich jede systembeteiligungspflichtige Verpackung an einem Dualen System beteiligt worden sein muss. Online-Händler müssen gebrauchte Versandverpackungen nicht lizenzieren, wenn rechtssicher nachgewiesen werden kann, dass die genutzte Verpackung bereits von einem Anderen lizenziert worden und zum Zeitpunkt der wiederholten Nutzung noch durch ein Duales System erfasst ist.